BEPS für den Mittelstand
19. Münchner Unternehmenssteuerforum, 27.01.2016
Das BEPS-Projekt wurde mit dem Ziel initiiert, gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanungen international tätiger Unternehmen vorzugehen. Seit Kurzem liegen die Projektergebnisse in Form eines umfangreichen Maßnahmenkatalogs von insgesamt 15 sogenannten Action Items vor, welche nun von der Finanzverwaltung umgesetzt werden sollen. Großkonzerne haben sich schon seit Längerem mit der Materie auseinandergesetzt. Doch mittelständische Unternehmen müssen sich gegenüber den neuen möglichen Rahmenbedingungen meist erst noch positionieren und sehen sich damit aktuell großen Herausforderungen ausgesetzt.
Unter dem Stichwort „Hybride Gestaltungen“ knüpft Action Item Nr. 2 flankiert von den Action Items Nr. 3 (Hinzurechnungsbesteuerung) und Nr. 4 (Zinsabzug) daran an, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen die betroffenen Staaten häufig unterschiedliche Regelungen für die steuerliche Einordnung bestimmter Finanzierungsinstrumente und Gesellschaftsformen anwenden. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass diese Vorgänge im Ergebnis in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden. Zur Vermeidung dieser Gestaltungsmöglichkeiten, wurden Verknüpfungsregeln entwickelt, welche die steuerliche Behandlung in den betroffenen Staaten aufeinander abstimmen. In diesem Zusammenhang stellt sich aber u.a. die Frage, ob der hierzu erarbeitete Praxisleitfaden das Ziel der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung erreicht, ohne zugleich eine Doppelbesteuerung zu verursachen und ausreichend Rücksicht auf die international unüblich meist als Personengesellschaft organisierten Mittelständler nimmt.
Action Item Nr. 13 setzt sich unter dem Titel „Country-by-Country Reporting“ mit Fragen der Verrechnungspreise auseinander. Die zutreffende Besteuerung multinational tätiger Unternehmen kann – zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung – für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, nur dann gewährleistet werden, wenn notwendige Informationen zum konzerninternen Waren- und Dienstleistungsaustausch zwischen den nationalen Fiski ausgetauscht werden. Bei diesem Aktionspunkt wurden daher standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für international tätige Unternehmen vereinbart. Ob die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang den Unternehmen z.B. keine unverhältnismäßig hohen Compliance-Anforderungen aufbürdet und die gesetzlich festgelegten Grundsätze des Steuergeheimnisses einhält, steht nicht nur für den deutschen Mittelstand in Frage.
Diesen und anderen Aspekten widmete sich das 19. Münchner Unternehmenssteuerforum. Zu Beginn der Veranstaltung beleuchtete zunächst Herr Dr. Norbert Schneider (Freshfields Bruckhaus Deringer) aus Sicht der Beraterschaft u.a. die wesentlichen Punkte der beiden genannten Action Items. Anschließend analysierte Herr Dr. Daniel Fehling (BMF) aus Sicht der Finanzverwaltung weitere Aspekte und nahm Stellung zu den Ausführungen des ersten Referats.
Die Thesen und Fragestellungen der beiden Einführungsreferate wurden sodann unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön (Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen) mit den Referenten und folgenden Podiumsteilnehmern diskutiert:
Prof. Dr. Marc Desens (Universität Leipzig)
Herr Matthias Schubert (Infineon)
Vortragsunterlagen
Gerne stellen wir unseren Mitgliedern die Vortragsunterlagen der Referenten auf Nachfrage unter info@muenchner-ustf.de zur Verfügung.
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