Das Optionsmodell des Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes
35. Münchner Unternehmenssteuerforum, 26. Januar 2022
Der Empfehlung der Finanzwissenschaft nach einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung ist der Gesetzgeber bisher nicht gefolgt. Die zivilrechtliche Rechtsform gibt bislang auch die steuerliche Belastung der unternehmerischen Tätigkeit vor. Während bei Kapitalgesellschaften die Ertragsteuerbelastung bei rund 30% (inkl. GewSt und SolZ) liegt, unterliegt der Gewinn eines Unternehmens, das als Personengesellschaft geführt und steuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird, einer Ertragsteuer (unter Berücksichtigung der Gesellschafterebene) von bis zu rund 50%. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, ob der Gewinn der Personengesellschaft im Unternehmen reinvestiert oder vom Gesellschafter für private Zwecke entnommen wird. Auch die in der Praxis als zu kompliziert und mühselig erachtete Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG änderte an diesem Nachteil nur wenig. Eine Kapitalgesellschaft wird dagegen als gesondertes Steuersubjekt behandelt und unterliegt einer eigenen Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von nur 15% sowie der GewSt (je nach kommunalem Hebesatz) von regelmäßig weiteren rund 14%. Doch erst wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, wird der auf Gesellschaftsebene bereits steuerlich vorbelastete Bilanzgewinn in Höhe der Ausschüttung steuerlich zusätzlich belastet. Dann kann die Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene ebenfalls bis auf rund 50% steigen.
Wer als Unternehmer die Steuerbelastung seines als Personenhandelsgesellschaft geführten Unternehmens optimieren will, muss bislang den Weg des Rechtsformwechsels in eine Kapitalgesellschaft beschreiten, um die günstigeren Regelungen der Körperschaftsteuer anwenden zu können. Wenn dies überhaupt zivilrechtlich möglich ist: denn Gesellschaftsverträge, zivilrechtliche Anforderungen und außersteuerliche Nachteile lassen einen Rechtsformwechsel oftmals scheitern oder von vornherein als aussichtslos erscheinen, sodass das Unternehmen in der steuerlich ungeliebten Rechtsform verhaftet ist und dauerhaft Nachteile insbesondere im Hinblick auf den Aufbau von Eigenkapital in Kauf nehmen muss. Trotzdem ist die Rechtsform der Personengesellschaft nach wie vor sehr attraktiv. Die Mehrzahl der deutschen Unternehmen – auch viele große familiengeführte Unternehmensgruppen und Weltmarktführer – sind immer noch als Personengesellschaften organisiert.
Insbesondere diesen Unternehmen soll nunmehr mit dem Optionsmodell des Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes ein Weg in die Körperschaftsbesteuerung eröffnet werden, ohne die zivilrechtlichen Strukturen des Unternehmens verändern zu müssen. Möglich ist dies auf Antrag ab dem VZ 2022 grundsätzlich für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Folge der Option ist, dass der Antragsteller wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter, wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Das bedeutet: Die Personengesellschaft unterliegt selbst der Körperschaftsteuer (§ 1a Abs. 1 KStG). Auch die Gewerbesteuerpflicht richtet sich in Zukunft bei ihr nach den Regelungen für Kapitalgesellschaften. Gewinne oder Verluste der Personengesellschaft werden bei den Gesellschaftern nicht mehr als Einkünfte berücksichtigt. Das bedeutet auch, dass dem Gesellschafter zugerechnete Verluste aus der Personengesellschaft nicht mehr mit sonstigen Einkünften des Gesellschafters oder Gewinnanteile nicht mehr mit negativen sonstigen Einkünften oder seinem persönlichen Verlustvortrag verrechnet werden können. Erste Auslegungs- und Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 10.11.2021 beantwortet, doch noch immer sind viele Unternehmen unschlüssig, welche Vor- aber auch Nachteile mit der Option in der Praxis einhergehen.
Leitung: Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (Professor an der juristischen Fakultät an der LMU München)
Referat 1: Prof. Dr. Guido Förster (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) – Online-Teilnahme
Referat 2: Regierungsdirektorin Maria-Anna Bichler (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat)
Podium 1: Dr. Thomas Wachter (Notar Dr. Thomas Wachter)
Podium 2: Dr. Martin Strahl (c∙k∙s∙s)
Vortragsunterlagen
Gerne stellen wir unseren Mitgliedern die Vortragsunterlagen der Referenten auf Nachfrage unter info@muenchner-ustf.de zur Verfügung.
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