Die Grunderwerbsteuerreform 2019 - Gestaltungsvermeidung im Visier des Gesetzgebers
28. Münchner Unternehmenssteuerforum, 26.06.2019
Die Bedeutung der Grunderwerbsteuer hat stark zugenommen. Das Steueraufkommen hat sich in den letzten 10 Jahren verdreifacht. Die Länder haben die Grunderwerbsteuer als Einnahmequelle erkannt. Die Steuersätze variieren zwischen 3,5 und 6,5%. Die Länge des Reformprozesses trägt der gestiegenen Bedeutung Rechnung. Bereits seit zwei Jahren ist die Reform der Grunderwerbsteuer in der politischen Diskussion, die lange Zeit von verfassungsrechtlichen Bedenken bestimmt wurde. Nach dem die Finanzministerkonferenz im Juni und November 2018 die Eckpunkte der Reform beschlossen hat, liegt nun seit dem 8. Mai 2019 ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor. Bis zum 5. Juni 2019 soll eine Abstimmung mit den anderen Bundesministerien sowie mit den Verbänden erfolgen. Bei erfolgreichem Verfahren wird mit einem Regierungsentwurf und einer Einbringung in den Bundestag noch vor der Sommerpause gerechnet.
Kernpunkt der Reform ist die Eindämmung von Gestaltungen, die als steuervermeidend qualifiziert werden. Zu diesen Gestaltungen zählt insbesondere der sog. „Share Deal“, durch den der Anfall von Grunderwerbsteuer bei der Übertragung grundbesitzender Kapitalgesellschaften vermieden werden konnte. Hierzu dient die Absenkung der steuerauslösenden Beteiligungsgrenze von 95% auf 90% sowie die Ausweitung der bisher nur für grundbesitzende Personengesellschaften geltenden Spezialvorschrift bei Gesellschafterwechsel auf grundbesitzende Kapitalgesellschaften. Dazu werden diverse Haltefristen sowie Beobachtungszeiträume von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert.
Die Übergangsregel erscheint auf den ersten Blick den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. So soll die Neuregelung – anders als zunächst geplant – nicht rückwirkend, sondern zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Gleichwohl ergeben sich vielfältige Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verlängerung von bereits laufenden Haltefristen sowie mit der Aufstockung von Beteiligungsquoten, die zwar nach neuem aber nicht nach dem aktuell geltenden Recht zu einer Anteilsvereinigung führen.
Diesen und anderen praxisrelevanten Fragen widmete sich das 28. Münchner Unternehmenssteuerforum. Zu Beginn der Veranstaltung zeigte zunächst Herr Dr. Stefan Behrens (Clifford Chance LLP) den wesentlichen Inhalt der Reform auf und wies insbesondere auf die vom Gesetzgeber ins Visier genommenen Vermeidungsgestaltungen hin, die zukünftig nicht mehr oder nur noch erschwert möglich sind.
Die Thesen und Fragestellungen des Einführungsreferats wurden sodann unter der Leitung von Herrn Hermann-Ulrich Viskorf (Taylor Wessing) mit dem Referenten sowie Herrn Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (LMU) und Herrn Prof. Dr. Matthias Loose (BFH) und Herrn Ulrich Hirschberg (FM NRW) diskutiert.
Vortragsunterlagen
Gerne stellen wir unseren Mitgliedern die Vortragsunterlagen der Referenten auf Nachfrage unter info@muenchner-ustf.de zur Verfügung.
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