Einlagen und Einlagenrückgewähr
21. Münchner Unternehmenssteuerforum, 25.01.2017
Die nicht in das Nennkapital geleistete Einlage des Anteilseigners in seine Kapitalgesellschaft ist ebenso wie deren Rückgewähr ein grundsätzlich nicht steuerbarer Vorgang, der die Einkommenssphären der Gesellschaft und des Gesellschafters nicht berühren sollte. In der Praxis stellt §§ 27 ff. KStG allerdings einige Hürden auf, die dem Rechtsanwender unter den Stichworten Verwendungsreihenfolge und steuerliches Einlagekonto bekannt sind.
Im rein nationalen Fall ergeben sich dabei nur noch in Randbereichen Probleme, z.B. die Behandlung des steuerlichen Einlagekontos bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen, nachträglich festgestellte vGA oder Mehr- bzw. Minderabführung bei Organschaften. Im grenzüberschreitenden Fall ergeben sich weiterhin massive Rechtsunsicherheiten. Diese ranken sich insbesondere um die Vorschrift des § 27 Abs. 8 KStG. Neben der Kritik an den zum Teil unzumutbar erscheinenden Nachweisen, die diese Vorschrift vom Steuerpflichtigen verlangt, steht insbesondere die Anwendbarkeit dieser Regelung für in Drittstaaten ansässige Kapitalgesellschaften im Streit. Zu dieser Frage nahm der VIII. Senat des BFH jüngst in zwei Urteilen vom Juli 2016 Stellung und erkannte dabei die Möglichkeit steuerfreier Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften grundsätzlich an. Bisher ist unklar, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung anwenden wird. Eine ablehnende Haltung deutet sich aber bereits aufgrund des bisherigen Nicht-Veröffentlichens im Bundesteuerblatt vorsichtig an. Brisanz und Aktualität erhält das Thema zusätzlich aufgrund des derzeit zu einem ähnlichen Sachverhalt anhängigen Verfahren beim I. Senat des BFH (Az: I R 15/16).
Diesen und anderen Aspekten der Einlagenrückgewähr widmete sich das 21. Münchner Unternehmenssteuerforum. Zu Beginn der Veranstaltung hat zunächst Herr Dr. Mathias Schell (Milbank) die wesentlichen Eckpunkte und Probleme von Einlagen und deren Rückgewähr dargestellt und beleuchtet. Anschließend analysierte Frau Prof. Franceska Werth (BFH) insbesondere die zur Einlagenrückgewähr von Drittlands-Gesellschaften ergangene jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Thesen und Fragestellungen der beiden Einführungsreferate wurden sodann unter der Leitung von Prof. Dr. Marc Desens (Universität Leipzig) mit den Referenten sowie Prof. Dr. Dietmar Gosch und LRD Franz Hruschka (Leiter Betriebsprüfung München) diskutiert.
Vortragsunterlagen
Gerne stellen wir unseren Mitgliedern die Vortragsunterlagen der Referenten auf Nachfrage unter info@muenchner-ustf.de zur Verfügung.
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