Steuerstrafrechtliche Risiken im Unternehmensalltag
16. Münchner Unternehmenssteuerforum, 21.01.2015
Steuerstrafrecht hat Hochkonjunktur. Durch die von der Finanzverwaltung genutzten technischen Hilfsmittel und anderen Informationsquellen werden Steuerdelikte immer häufiger aufgedeckt bzw. wegen der gestiegenen Entdeckungswahrscheinlichkeit vermehrt selbst zur Anzeige gebracht. Nicht zuletzt aufgrund prominenter Steuerstrafverfahren könnte die Öffentlichkeit derzeit den Eindruck erhalten, dass Steuerehrlichkeit bei internationalen Konzernen und begüterten Unternehmern eher die Ausnahme als die Regel ist.
Die Politik hat ebenfalls ihren Beitrag zu dem zu beobachtenden Bewusstseinswechsel beigetragen, indem sie die Bestimmungen des Steuerstrafrechts mit der Abschaffung der Teilselbstanzeige im Jahr 2011 sowie der Einführung eines Strafzuschlags bei Hinterziehungstaten mit Steuerschaden über EUR 50.000 empfindlich verschärfte. Zuletzt wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 weitere Verschärfungen der Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige beschlossen, insbesondere durch Ausdehnung des Nacherklärungszeitraums von fünf auf zehn Jahre, Senkung der Grenze für besonders schwere Fälle von EUR 50.000 auf EUR 25.000 und deutliche Anhebung des Strafzuschlags nach § 398a AO mit Schaffung gestaffelter Zuschlagssätze von 10 bis 20 Prozent. Aufgrund dringender Forderungen der Praxis und der Finanzverwaltung hat der Gesetzgeber zum 1.1.2015 allerdings zumindest für Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen die Teilselbstanzeige wieder eingeführt.
Angesichts all dieser Entwicklungen ist mit Sorge zu beobachten, dass bei Unternehmern und Unternehmen wie Finanzbeamten große Verunsicherung besteht, da die Grenze zwischen reinem Steuerrecht und Steuerstrafrecht zunehmend verschwimmt. Steuerpflichtige sehen sich einem Generalverdacht und -vorwurf ausgesetzt, der nicht mehr zwischen illegaler Steuerhinterziehung und legaler Steuervermeidung unterscheidet. Dies ist etwa daran zu erkennen, dass in Betriebsprüfungen angesichts von versehentlichen Buchungsfehlern oder bei Auslandstätigkeiten mit Steuersparpotential dem Steuerpflichtigen gehäuft mit dem Damoklesschwert eines Steuerstrafverfahrens gedroht wird.
Das 16. Münchner Unternehmenssteuerforum widmete sich diesen und anderen steuerstrafrechtlichen Problempunkten. Dabei hat zunächst Prof. Dr. Franz Salditt aus Sicht der Beraterschaft über den Steuerpflichtigen zwischen Steuerrecht und Strafverfolgung referiert. Er hat die neue Verbindung zwischen Steuer- und Polizeibehörden, die Thematik der Selbstbelastung bei der Besteuerung strafbarer Geschäfte und die Selbstbelastung durch den Zwang zur indirekten Offenbarung begangener Steuerstraftaten durch die Selbstanzeige auch im Lichte der Rechtsprechung des BGH betrachtet. Anschließend sprach LRD Franz Hruschka (Finanzamt München) zur Schnittstelle zwischen Betriebsprüfung und Steuerfahndung bzw. Bußgeld- und Strafsachenstelle. Es hat insbesondere dargelegt, wie die Betriebsprüfung mit einem Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat umgeht bzw. umgehen muss. Die Thesen und Fragestellungen der beiden Einführungsreferate wurden sodann unter Leitung von Dr. Hartmut Schwab (Steuerberaterkammer München) mit den Referenten und folgenden Podiumsteilnehmern diskutiert:
Gerd Faber (WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH)
Dr. Markus Gotzens (Wannemacher & Partner)
LRD Franz Hruschka (Finanzamt München)
Michaela Welnhofer-Zeitler (Vorsitzende Richterin LG München)
Vortragsunterlagen
Gerne stellen wir unseren Mitgliedern die Vortragsunterlagen der Referenten auf Nachfrage unter info@muenchner-ustf.de zur Verfügung.
Informationen zur Mitgliedschaft im Münchner Unternehmenssteuerforum e.V. sowie den Mitgliedsantrag finden Sie hier.