Verlustverrechnung (§§ 8c, 8d KStG)
22. Münchner Unternehmenssteuerforum, 21.06.2017
Nach verschiedenen Schätzungen liegen die auf Verrechnung wartenden Verluste deutscher Körperschaften bei mehreren hundert Milliarden Euro. Aus Sorge um die Steuereinnahmen streckt der Steuergesetzgeber die Verlustnutzung in zeitlicher Hinsicht (Mindestbesteuerung) und stellt sie darüber hinaus sogar unter den grundsätzlichen Vorbehalt vermeintlich missbrauchsvermeidender Regelungen. Nach der (in der Praxis gescheiterten) Regelung zum Mantelkauf des § 8 Abs. 4 KStG a.F. führte der Gesetzgeber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz des Jahres 2008 als einfachere und zielgenauere Verlustabzugsbeschränkung § 8c KStG ein. Die Regelung sollte die Verlustverrechnung bereits bei einem bloßen substantiellen Anteilseignerwechsel beschränkten bzw. gänzlich ausschließen. Später hinzugefügte Ausnahmen (Konzern-Klausel; Stille-Reserven-Klausel) sollten den überschießenden Anwendungsbereich eindämmen und dem Gesetz eine Art Telos geben.
Trotz dieser Öffnungsklauseln behinderte § 8c KStG weiterhin betriebs- und volkswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen. Um Abhilfe zu schaffen, hat der Gesetzgeber Ende des Jahres 2016 die Regelung des § 8d KStG geschaffen, welche rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft trat. § 8d KStG soll laut Gesetzesbegründung trotz schädlichem Beteiligungserwerbs die weitere Verlustnutzung ermöglichen. Voraussetzung ist aber, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft fortgeführt wird. Dies eröffnet – nicht nur für Krisenunternehmen – die entscheidende Frage, in welchen Fällen (insbesondere bei sanierenden Umstrukturierungen) von einer fortbestehenden Identität des Geschäftsbetriebs ausgegangen werden kann.
Eine erhebliche Aktualität und Brisanz gewinnt die Verlustverrechnung zudem durch die Entscheidung des BVerfG vom 29. März 2017, in der die Unvereinbarkeit des § 8c KStG mit dem Grundgesetz festgestellt wurde. Was wird jetzt aus § 8c KStG? Beseitigt § 8d KStG ab 2016 die Verfassungswidrigkeit? Wie reagiert die Finanzverwaltung?
Sowohl den praxisrelevanten Auslegungsfragen des § 8d KStG als auch der Zukunft des § 8c KStG widmete sich das 22. Münchner Unternehmenssteuerforum. Zu Beginn der Veranstaltung hat zunächst Dr. Christian Sistermann (Freshfields) aus Beratersicht insbesondere zu § 8d KStG Stellung genommen. Anschließend hat Dr. Thomas Eisgruber (Bayerisches Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) dessen Aussagen aus Verwaltungssicht kommentiert und ging dabei auch auf die Auswirkungen des BVerfG-Urteils ein.
Die Thesen und Fragestellungen der beiden Einführungsreferate wurden sodann unter der Leitung von Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (LMU München) mit den Referenten sowie Dr. Erik Röder (Max-Plack-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen) und Dr. Ingo Oellerich (Finanzgericht Münster) sowie Volker Schmidt-Fehrenbacher (Leiter Steuern Vodafone) diskutiert.
Vortragsunterlagen
Gerne stellen wir unseren Mitgliedern die Vortragsunterlagen der Referenten auf Nachfrage unter info@muenchner-ustf.de zur Verfügung.
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